Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn
    1. Litera a
      sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und
    2. Litera b
      eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
  3. Absatz 3Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
  4. Absatz 4Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera e,, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind.
  5. Absatz 5Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Errichtungskosten

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40044347