(5)Absatz 5,Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.