Absatz eins,Die Flugsicherung obliegt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist, der Austro Control GmbH. Dieses hat für Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren und raschen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).