Absatz einsZur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). Paragraph 103, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vom Landeshauptmann zu bewilligen ist.