Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.

Paragraph 43, (1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber

  1. Ziffer eins
    die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat,
  2. Ziffer 2
    verlässlich ist, und
  3. Ziffer 3
    nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer (Paragraph 44, Absatz 4,) die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.
  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass ein Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung erforderlich ist.