Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

Ausbildungsbewilligung.

Paragraph 42, (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). Paragraph 103, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach Paragraph 103, Absatz 2, von der gemäß dem zweiten Satz zuständigen Behörde zu bewilligen ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu genehmigen. Paragraph 43 und Paragraph 46, Litera a und d sind anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 28,, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.
  2. Absatz 3,Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Absatz 2, zweiter bis vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.