Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
Paragraph 42
01.09.2003
31.12.2004
B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal
Ausbildungsbewilligung.
Paragraph 42, (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). Paragraph 103, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach Paragraph 103, Absatz 2, von der gemäß dem zweiten Satz zuständigen Behörde zu bewilligen ist.