Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Voraussetzung für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen

im Fluge

Paragraph 18, (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Absatz 2,), oder
  2. Ziffer 2
    die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt. Weiters muss der Nachweis der den Paragraphen 163 bis 165 und dem Paragraph 15, Absatz 2, FlUG entsprechenden Versicherungen erbracht werden.
  1. Absatz 2,Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      Der Antragsteller den Paragraphen 163 bis 165 und dem Paragraph 15, Absatz 2, FlUG entsprechende Versicherungen nachweist.
    3. Ziffer 3
      österreichische Luftfahrzeuge (Paragraph 15,) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie inländische.