Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Übergangsbestimmungen

§ 33.

  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf Grundlage von § 7a des Postgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58/1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 765/1996, durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht.
  3. Absatz 3Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der Post und Telekom Austria AG vorgenommenen Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist.
  4. Absatz 4Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Postordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200/1982.