Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Text

Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen

Paragraph 26, (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (Paragraph 8,), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die Paragraphen 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die Paragraphen 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist Paragraph 25, Absatz 5, anzuwenden.

(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß Paragraph 10,, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den Paragraphen 12 und 13 Absatz eins, gefördert werden.

(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Absatz 5, oder in den Paragraphen 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.

(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.

  1. Absatz 8,Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die Paragraphen 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.