Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Text

Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel

Paragraph eins, (1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung, des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen Wasserwirtschaft können Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser Ziele und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  1. Ziffer eins
    Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks
    1. Litera a
      Verbesserung des Wasserhaushaltes;
    2. Litera b
      Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;
    3. Litera c
      Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen;
    4. Litera d
      Bodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;
    5. Litera e
      Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung;
    6. Litera f
      Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von Mülldeponien, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Behandlung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
    7. Litera g
      Sicherung und Sanierung von Altlasten;
    8. Litera h
      Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.
    9. Litera i
      Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b angeführten Ziele miterfüllt werden.
  2. Ziffer 2
    Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen stehen:
    1. Litera a
      wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modelle;
    2. Litera b
      Regionalstudien, generelle Projekte und Gutachten;
    3. Litera c
      Projekte.
  3. Ziffer 3
    Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.
  4. Ziffer 4
    Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Maßnahmen.

(2) Für die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) zu verwenden.