Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde.