Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.