Absatz eins,Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59,) und der Belastungsregister (Paragraphen 59, 59 a,) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (Paragraph 59 e,) und für die operative Überwachung (Paragraph 59 f,) zu erstellen. In den in Paragraph 59 g, genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.