Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 d

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überwachungsprogramme

Paragraph 59 d,

  1. Absatz eins,Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59,) und der Belastungsregister (Paragraphen 59, 59 a,) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (Paragraph 59 e,) und für die operative Überwachung (Paragraph 59 f,) zu erstellen. In den in Paragraph 59 g, genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.
  2. Absatz 2,Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044138