Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 f

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 30 f,

  1. Absatz eins,Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele, wenn sie
    1. Litera a
      durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder
    2. Litera b
      durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist
      und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
      1. Ziffer eins
        Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.
      2. Ziffer 2
        Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
      3. Ziffer 3
        Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden.
  2. Absatz 2,Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich einer Abwägung der in Paragraph 30 e, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.
  3. Absatz 3,In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend Absatz eins, Litera a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044097