Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn
- Ziffer einsdie zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf
- Litera adie Umwelt im weiteren Sinne oder
- Litera bdie Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
- Litera cdie Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
- Litera ddie Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
- Litera eandere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
- Ziffer 2die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
- Litera atechnisch durchführbar sein und
- Litera bjedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
- Litera ckeine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.