Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
BG
Paragraph 16
22.12.2003
WRG 1959
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
Artikel römisch eins, Ziffer 62, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
08.06.2021
10010290
NOR40044087