Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
- Ziffer einsdes Artikel eins, der Erwerber und
- Ziffer 2des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.