Absatz eins,Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
- Ziffer einsim unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
- Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
- Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.