Absatz 2,Wurde in den im Absatz eins, genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach Paragraph 20, getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Paragraph 24
01.10.2003
30.06.2005
Paragraph 24, (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach Paragraph 20, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.