(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Absatz eins, fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.