(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:
veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Absatz eins ;,
Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;
Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.
Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.