Absatz einsBei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen. Ab 1. Jänner 2004 sind nach Möglichkeit solche freiberuflichen Tierärzte zu bestellen, welche nachweislich mindestens einmal im vergangenen Kalenderjahr an einer Schulung gemäß Absatz 5, teilgenommen haben.