Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 290,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,.

Text

§ 290.

  1. Absatz einsIm Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
  2. Absatz 2Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes ergibt.