Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3

ab 1. 1. 2003

Paragraph 323, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Text

Paragraph 289,

  1. Absatz eins,Ist die Berufung weder zurückzuweisen (Paragraph 273,) noch als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,, Paragraph 275,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 274,) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
  2. Absatz 2,Außer in den Fällen des Absatz eins, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
  3. Absatz 3,Im Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen (Absatz 2,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.