Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 288,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

8. Berufungsentscheidung.

Paragraph 288,

  1. Absatz einsDas Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
    2. Litera b
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
    3. Litera c
      den Spruch,
    4. Litera d
      die Begründung.
  2. Absatz 2Erledigungen des gesamten Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5,) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.