Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 6,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.