Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 71
21.08.2003
30.06.2010
Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.