(2)Absatz 2,Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.