Absatz einsZu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Körperschaftsteuergesetz 1988
BGBl.Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Paragraph 23 a,
21.08.2003
30.06.2010