Absatz einsDer Erdgasabgabe unterliegen
- Ziffer einsDie Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 13, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.
- Ziffer 2Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.