Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
- Litera adie tatsächlichen Verhältnisse der im Paragraph 36, Absatz 2, bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
- Litera bdie Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
- Litera cdie Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 111 Absatz 2, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994) begründet ist.