Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil (dok. Anlage eins,) Ziffer 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 161/2005.

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer nicht verhältniswahrenden

Spaltung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsBei einer nicht unter Paragraph 36, fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des Paragraph 36,
  2. Absatz 2Tauschvorgänge im Sinne des Absatz eins,, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Absatz 4,) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.
  3. Absatz 3Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Absatz eins, hingegebenen Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen. Paragraph 5, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Absatz 2, gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

Schlagworte

Aufspaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043801