Absatz einsDie neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 33, fortzuführen. Paragraph 33, Absatz 3, gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.