Absatz einsSpaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsAuf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, und
- Ziffer 2Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne der Absatz 2, und/oder 3 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.