Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Die übernehmende Personengesellschaft

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie übernehmende Personengesellschaft hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des Paragraph 16, bei Beachtung des Paragraph 24, Absatz 2, ergeben. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages, soweit in Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 2, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Geht durch den Zusammenschluß die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlußstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043788