Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Elektrizitätsabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 8, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann.
  3. Absatz 3Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).