Absatz einsEinbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (Paragraph 108, der Bundesabgabenordnung)
- Strichaufzählungdie Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
- Strichaufzählungin den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (Paragraph 108, BAO) dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen.