Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004

anzuwenden vergleiche Paragraph 13,).

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.
  2. Absatz 2,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Vergütungsberechtigten und der zuständigen Behörde kann die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043740