Kurztitel

Kohleabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Beachte

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer der Kohle,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der die Kohle verbraucht.
  2. Absatz 2Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.