Kurztitel

Kohleabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Beachte

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Kohleabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung.
    2. Ziffer 2
      Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.
  3. Absatz 3,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).