Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 und 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie der Paragraphen 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solcher gilt, ungeachtet der Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien (Paragraph 14, Kapitalmarktgesetz), die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.
  2. Absatz 2Soweit Gewinne aus inländischen Immobilienfonds zur Steuerabgeltung nach Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würden, sind vergleichbare Gewinne ausländischer Immobilienfonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. Paragraph 37, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des Paragraph 97, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.