Immobilien-Investmentfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,
Paragraph 30,
01.09.2003
Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.