Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung eines Immobilienfonds

Paragraph 17,

  1. Absatz einsÜberträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. Absatz 2Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40043692