Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds, Exekution geführt werden.
Immobilien-Investmentfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,
Paragraph 10,
01.09.2003