Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Text

Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Veräußerung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist unbeschadet des Paragraph 11, nur zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß Paragraph 29, ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
  2. Absatz 2Die Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist unbeschadet des Paragraph 11, zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 40 vH des Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21,, bei Immobilienspezialfonds hingegen 50 vH nicht überschreiten. Im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 3, aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend.
  3. Absatz 3Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absatz eins und 2 nicht berührt.