Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Paragraph 15,
21.08.2003
30.12.2004
4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
Paragraph 15, (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.