Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3,

ab 1. 1. 2004 (Veranlagungsjahr 2004)

Paragraph 124 b, Ziffer 78, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Text

Rückstellungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsRückstellungen können nur gebildet werden für
    1. Ziffer eins
      Anwartschaften auf Abfertigungen,
    2. Ziffer 2
      laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
    3. Ziffer 3
      sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
    4. Ziffer 4
      drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  2. Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  3. Absatz 3Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
  4. Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
  5. Absatz 5Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.