(7)Absatz 7,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten, die unter Abs. 1 fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1 fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten, die unter Absatz eins, fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Absatz eins, fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß Paragraph 22, B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.