Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebührenpflicht, Meldepflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
    2. Ziffer 2
      für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
    Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
  3. Absatz 3Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
  4. Absatz 4Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
  5. Absatz 5Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR40043494