Absatz eins,Der Ruhegenuss beträgt
- Ziffer einsfür jedes nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
- Litera aBallettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
- Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
- Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
- Litera aBallettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
- Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.